Liefer- und Verkaufsbedingungen
für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie) -
vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 1. März 1988.
Diese
Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen kon-zipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch
Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 140/79 zugrundegelegt worden, gelten
sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
I. ALLGEMEINES
1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Ver-trages.
2.
Eine rechtliche Bindung der Lieferfirma tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des
Vertrages ein.
II. PREISE
1. Die Preise sind, wenn
nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne
Verpackung und ohne Nachlass, Preiserhöhungen wegen Steigerung der
Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen
Bestellung und Lieferung werden fakturiert.
2. Alle Nebenkosten
des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche
Sicherstel-lung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und
dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1.
Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei
Lieferung zu bezahlen, falls nicht anderes vereinbart ist. Alle
Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber, nicht an Er-füllungsstatt angenommen. Einziehungs- und
Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäu-fer kann
angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei
Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen,
deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichische Großbanken für
Kontokorrent-kredite in Anrechnung bringen, Bei Nichterfüllung des
Vertrages durch den Käufer ist die Lieferfirma be-rechtigt, entweder
den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine
Konventionalstrafe (Pö-nale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten
Kaufpreises zu fordern.
2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur
vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag ent-standenen
Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der
Eigentumsvorbehalt be-steht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des
Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
unzulässig. Der Käu-fer erklärt sich damit einverstanden, dass alle
Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf
Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und
erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
verrechnet werden.
3. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein
(Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der
Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid)
bis zur vollstän-digen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag
entstandenen Verpflichtungen des Käufers, einzube-halten.
4.
Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk
sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
5. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer
auf Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risken,
einschließlich Feuer, zu versichern und die Versiche-rungspolizzen
zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren,
6. Der Käufer hat die
Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand
in ord-nungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende
Reparaturen sofort- abgesehen von Not-fällen - in den
Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten
Werkstätte des Liefer-werkes ausführen zu lassen.
7. Bei
Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung
tritt Terminverlust ein, der das Lieferwerk zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des
Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein
Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt.
IV. LIEFERUNG:
1. Die Lieferanten, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend.
2.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch
niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
5.
Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte,
Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu
betrachten.
6. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes
Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des
Lieferwerkes über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des
Kunden bedarf.
7. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen
Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlos-sen, soferne diese
Umstände nicht vorsätzlich oder groblässig durch das Lieferwerk
verschuldet wor-den sind.
8. Die Lieferfirma behält sich vor,
von dem Vertrage zurückzutreten für den Fall, dass ihr nach
Auftragsbe-stätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre
Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
V. ERFÜLLUNG UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:
1. Die Lieferung ist erfüllt:
a) für Lieferungen ab Werk:
bei
Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den
Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung
erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht anderes
vereinbart, im Lieferwerk - zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese
Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kauf-gegenstand als
ordnungsgemäß übernommen;
b) für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsart: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
2.
Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder
stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des
Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen;
3. Alle
Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigem Versicherungsschutz
selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt
ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die
Verfügungs-macht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht
worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt,
soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch
für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis
zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist
festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine
Einstellgebühr berechnet werden.
4. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Vl. GEWÄHRLEISTUNG BEI TÜV GEPRÜFTEN BETRIEBEN:
1.
Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen Gewähr, für eine dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges bzw. Aufbaues in
Werkstoff und Werkarbeit für
a) zweispurige Fahrzeuge oder
PKW-Anhänger während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch
höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 km;
b)
LKW-Aufbauten und LKW-Anhängeraufbauten während der Dauer von 12
Monaten nach Lieferung, je-doch höchstens bis zu einer
Gesamtfahrleistung von 20.000 km. Für Unterbaugruppen (Hilfsrahmen u.
Querträger) sowie für Lackierung und Durchrostung verlängert sich die
Gewährleistung auf 24 Monate nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu
einer Fahrleistung von 50.000 km innerhalb dieser Zeit.
Die
Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des
zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem
Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit
erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder
durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder
durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile
ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Facharbeit
aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau
sind vom Käufer zu tragen.
2. Für die vom Lieferwerk nicht
selbst erzeugten Teile haftet dieses nicht, ist jedoch bereit, die ihm
gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den
Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.
3.
Gewährleistungsansprüche werden nur darin berücksichtigt, wenn sie nach
Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim Lieferwerk oder bei
der zuständigen offiziellen Werkstätte erhoben werden. Die
Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des
Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung)
nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma
her-ausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen
nicht ordnungsgemäß durchfüh-ren lässt.
4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
5.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit,
unsachgemäße, Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistung
erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau
von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
7. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
8. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
9. Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
10. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausge-schlossen.
11. Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB verjährt in 2 Jahren ab Lieferung.
VII. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG:
1.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschossen; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte
zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 5 Jahren ab Lieferung.
2.
Regressforderungen aus dem Titel Produkthaftung sind ausgeschlossen,
sofern der Regressberechtigte nicht beweist, dass der Fehler vom
Lieferwerk verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden
ist.
3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die
aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs-anleitungen,
Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des
Liefergegenstandes (Betriebsan-leitung) - insbesondere im Hinblick auf
die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
VIII.
Als Gerichtsstand gilt
das, für den Standort des Lieferwerkes in Kremsmünster sachlich
zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.