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Liefer- und Verkaufsbedingungen


für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie) -
vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 1. März 1988.

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen kon-zipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 140/79 zugrundegelegt worden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.


I. ALLGEMEINES

1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Ver-trages.

2. Eine rechtliche Bindung der Lieferfirma tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.


II. PREISE

1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass, Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.

2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstel-lung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.


III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

1. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nicht anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Er-füllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäu-fer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichische Großbanken für Kontokorrent-kredite in Anrechnung bringen, Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist die Lieferfirma be-rechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pö-nale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.
2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag ent-standenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt be-steht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käu-fer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.

3. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollstän-digen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers, einzube-halten.

4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versiche-rungspolizzen zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren,

6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ord-nungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort- abgesehen von Not-fällen - in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstätte des Liefer-werkes ausführen zu lassen.

7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der das Lieferwerk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt.


IV. LIEFERUNG:

1. Die Lieferanten, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.

3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.

4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

6. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerkes über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.

7. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlos-sen, soferne diese Umstände nicht vorsätzlich oder groblässig durch das Lieferwerk verschuldet wor-den sind.

8. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrage zurückzutreten für den Fall, dass ihr nach Auftragsbe-stätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.


V. ERFÜLLUNG UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:

1. Die Lieferung ist erfüllt:

a) für Lieferungen ab Werk:

bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht anderes vereinbart, im Lieferwerk - zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kauf-gegenstand als ordnungsgemäß übernommen;

b) für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsart: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen;

3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigem Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungs-macht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

4. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.


Vl. GEWÄHRLEISTUNG BEI TÜV GEPRÜFTEN BETRIEBEN:

1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr, für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges bzw. Aufbaues in Werkstoff und Werkarbeit für

a) zweispurige Fahrzeuge oder PKW-Anhänger während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 km;

b) LKW-Aufbauten und LKW-Anhängeraufbauten während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, je-doch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 20.000 km. Für Unterbaugruppen (Hilfsrahmen u. Querträger) sowie für Lackierung und Durchrostung verlängert sich die Gewährleistung auf 24 Monate nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Fahrleistung von 50.000 km innerhalb dieser Zeit.

Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Facharbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.

2. Für die vom Lieferwerk nicht selbst erzeugten Teile haftet dieses nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.

3. Gewährleistungsansprüche werden nur darin berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim Lieferwerk oder bei der zuständigen offiziellen Werkstätte erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma her-ausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchfüh-ren lässt.

4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße, Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

7. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.

8. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.

9. Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.

10. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausge-schlossen.

11. Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB verjährt in 2 Jahren ab Lieferung.



VII. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG:

1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschossen; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 5 Jahren ab Lieferung.

2. Regressforderungen aus dem Titel Produkthaftung sind ausgeschlossen, sofern der Regressberechtigte nicht beweist, dass der Fehler vom Lieferwerk verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs-anleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsan-leitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.


VIII.

Als Gerichtsstand gilt das, für den Standort des Lieferwerkes in Kremsmünster sachlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.
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